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Wird eine drohende Insolvenz, oder vielmehr der drohende Eintritt eines Insolvenzgrundes, frühzeitig erkannt, so kann oftmals durch geeignete Sanierungsmaßnahmen der Gang in das Insolvenzverfahren abgewandt werden.
Dabei müssen Maßnahmen gegen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und Maßnahmen gegen den Eintritt der Überschuldung (§19 InsO) unterschieden werden.