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Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Sanierung von notleidenden Unternehmen im „Vorfeldinsolvenzbereich“. Des weiteren biete ich Investoren an, (notleidende) Beteiligungen zu übernehmen oder die Übernahme von derartigen Beteiligungen zu vermitteln. Aufträge für Ermittlungen und Recherchen in Wirtschaftsangelegenheiten werden von mir ebenfalls übernommen. www.wirtschaftsermittlungen.eu
Ich habe mir zur Aufgabe gemacht, Grundlagen und Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Lösung aufzubereiten, Lösungswege zu gestalten, zu verhandeln und das Unternehmen bzw. die Gläubiger während der Sanierung umfassend und professionell zu unterstützen. Ich arbeite mit persönlicher und fachlicher Kompetenz auf den Gebieten der Unternehmenssanierung, der Unternehmensrestrukturierung, für Konzeptionen bei Kauf / Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen.
Besteht die Insolvenzgefahr aufgrund der Liquiditätslage des Schuldners, so kann diese effizient fast nur durch die Zuführung von liquiden Mitteln (Sanierungskredite) beseitigt werden. Bei der Aufnahme von Sanierungskrediten gilt es jedoch stets zu beachten, dass diese als Passiva zu erfassen sind, damit sind sie nur in den Fällen eine wirksame Maßnahme zur Insolvenzabwehr, in denen nicht gleichzeitig eine Überschuldung droht. Des weiteren werden Kredite nur dann erlangt werden können, wenn sich nach der wirtschaftlichen Lage eine positive Zukunftsprognose des Unternehmens stellen lässt.
Der Verzicht eines Gläubigers des Unternehmens auf eine Forderung gegen das Unternehmen stellt die strengste Form eines Sanierungsbeitrages dar. Spricht ein Gläubiger einen Forderungsverzicht aus, entfällt die Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens. Zudem entfällt auch ein Zinsanspruch des Gläubigers, wodurch eine Liquiditätsentlastung eintritt. Rechtlich für den Forderungsverzicht der Abschluss eines Erlassvertrages (§397 BGB) nötig, etwaige gestellte akzessorische Sicherheiten werden dann kraft Gesetz (§§1163, 1252 BGB) frei und nicht akzessorische sind freizugeben.
Da die Gläubiger oft ihre Forderung nicht völlig preisgeben wollen, bietet sich als Alternative der Forderungsverzicht mit Besserungsschein an. Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um einen Forderungsverzicht, der jedoch aufgrund des Besserungsscheins unter der Bedingung steht, dass der Forderungserlass bei Besserung der Vermögensverhältnisse (Beseitigung der Überschuldung) des Unternehmens wieder entfällt.
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